S a t z u n g


über die
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen im Landkreis Birkenfeld
(Abfallwirtschaftssatzung)

 

gültig ab 1. Januar 2003
Abfallwirtschaftsbetrieb
Landkreis Birkenfeld
Schloßallee 9
55765 Birkenfeld
A W B
Telefon: 06782/9989-0
Telefax: 06782/9989-44

 

I n h a l t s ü b e r s i c h t:
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeines
§ 1 Grundsatz
§ 2 Förderung der Kreislaufwirtschaft, Absatzförderung
§ 3 Aufgabe und öffentliche Einrichtung
§ 4 Mitwirkung der Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen
§ 5 Begriffsbestimmungen
§ 6 Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht
§ 7 Anschlusszwang für Grundstücke
§ 8 Ausnahmen von Überlassungspflichten
§ 9 Getrennte Überlassung der Abfälle
§ 10 Eigentumsübergang
ZWEITER ABSCHNITT: Verwerten und Beseitigen
§ 11 Formen des Einsammelns
§ 12 Anzeige- und Auskunftspflichten, Nachweis- und Duldungspflichten
§ 13 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehältnisse
§ 14 Sammeln und Transport
§ 15 Abfuhr sperriger Abfälle
§ 16 Getrennte Überlassung von Problemabfällen und Sonderabfällen
§ 17 Selbstanlieferung von Abfällen
DRITTER ABSCHNITT: Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
VIERTER ABSCHNITT: Inkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten

 

 

 

 


ERSTER ABSCHNITT

 


A l l g e m e i n e s
§ 1
Grundsatz
Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verwertet und beseitigt nach
Maßgabe dieser Satzung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die in seinem Gebiet
angefallenen und zu überlassenden Abfälle im Sinne der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und des
Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (LAbfWAG). Er wirkt ferner darauf hin, dass
in seinem Gebiet die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft (§ 4 KrW-/AbfG) eingehalten
werden und trägt zur Schonung der natürlichen Ressourcen vorbildlich durch Förderung der
Kreislaufwirtschaft bei.

 


§ 2
Förderung der Kreislaufwirtschaft, Absatzförderung
(1) Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben dazu beizutragen, dass Abfälle möglichst
vermieden und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit verwertet werden .
(2) Der Landkreis wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in seinen Dienststellen und
Einrichtungen und bei seinem sonstigen Handeln, insbesondere im Beschaffungs- und
Auftragswesen und bei Bauvorhaben sowie bei Veranstaltungen in seinen Einrichtungen
und auf seinen Grundstücken darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht.
(3) Der Landkreis hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern
sowie bei der Ausschreibung und der Vergabe öffentlicher Aufträge solchen Produkten den
Vorzug zu geben, die
1. aus Abfällen, in energiesparenden, schadstoffarmen, rohstoffarmen oder abfallarmen
Produktionsverfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
2. sich durch besondere Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit auszeichnen oder
3. umweltverträglicher als andere Produkte zu entsorgen sind,
sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet und dadurch keine
unzumutbaren Mehrkosten entstehen.
(4) Im Rahmen seiner Möglichkeiten wirkt der Landkreis ferner darauf hin, dass alle
juristischen Personen des Privaten Rechts, an denen er beteiligt ist, in gleicher Weise
verfahren.
(5) Der Landkreis fördert, auch nach Einführung der getrennten Bioabfallerfassung und
–verwertung aus Haushaltungen, weiterhin die Eigenkompostierung biogener Abfälle aus
Küche und Garten der privaten Haushaltungen. Ebenso werden die Systeme zur kreisweiten
Erfassung von Grün- und Gartenabfällen und unbelasteten Baureststoffen beibehalten und
bei Bedarf ausgebaut.


§ 3
Aufgabe und öffentliche Einrichtung
(1) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Zweck dieser
öffentlichen Einrichtung ist es, die Abfallvermeidung zu fördern, Abfälle zu verwerten oder
gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Er berät im Rahmen der von ihm wahrgenommenen
Aufgabe durch eigens bestellte Abfallberater über die Möglichkeiten zur Vermeidung und
Verwertung von Abfällen.
(2) Der Landkreis kann mit der Verwertung und Beseitigung oder der Erfüllung sonstiger
sich aus dieser Satzung ergebender Aufgaben Dritte beauftragen.
(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Landkreis der kommunalen
Einrichtung des Eigenbetriebes „Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Birkenfeld" (AWB) sowie
der Birkenfelder Entsorgungsanlagengesellschaft mbH (BEA) und der Entsorgungsgesellschaft
Landkreis Birkenfeld mbH (EGB), deren Gesellschafter die Wirtschaftsförderungsund
Strukturentwicklungsgesellschaft mbH (WISEG) des Landkreises ist.


§ 4
Mitwirkung der Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen
(1) Die Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen unterstützen den
Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Abfallentsorgung.
(2) Die Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen sind verpflichtet, dem
AWB auf Anfrage insbesondere die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die für die
Anschlusspflicht oder die Gebührenerhebung und deren Umfang erheblich sind.
(3) Mitteilungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung erfolgen durch den AWB; sie
werden durch die Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen veröffentlicht,
sofern der AWB diese darum ersucht.


§ 5
Begriffsbestimmungen
(1) Zugelassene Abfallbehältnisse im Sinne dieser Satzung sind:
1. Graue Tonnen mit 60 / 80 / 120 / 240 Litern Fassungsvermögen für Abfälle, die zu
beseitigen sind.
2. Großbehälter (Container, Umleer- und Absetzmulden) mit 0,66 / 1,1 / 2,2 / 3,0 / 4,4 /
5,0 / 7,0 / 10,0 / 20,0 / 30,0 m3 sowie benutzereigene Pressmulden bis zu 22,0 m3
Fassungsvermögen für Abfälle, die zu beseitigen sind.
3. Braune Abfallbehälter mit 0,66 m3 Fassungsvermögen für verwertbare Abfälle
(Bioabfälle).
4. Zum einmaligen Gebrauch bestimmte Restabfallsäcke mit einer Füllmenge von 70
Litern und der Aufschrift „Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Birkenfeld".
(2) Feste Abfallbehältnisse im Sinne dieser Satzung sind alle in Absatz 1 genannten Abfallbehältnisse
mit Ausnahme der Restabfallsäcke.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet,
insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist.
(4) Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer,
Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks
dinglich Berechtigte gleich.
(5) Als bewohnte Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten bebaute Grundstücke und
sonstige zum Aufenthalt von Personen bestimmte Grundstücke, auch wenn sie nicht ständig
bewohnt sind (z. B. auch Grundstücke, die mit Ferienwohnungen, Wochenendhäusern oder
ähnlichen baulichen Anlagen bebaut sind).
Als bewohnte Grundstücke gelten ferner auch solche, auf denen sich private Haushaltungen
(Abs. 6) nicht nur vorübergehend aufhalten, obwohl diese melderechtlich nicht erfasst oder
lediglich mit 2. Wohnsitz gemeldet sind.
(6) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche Abfälle, die in privaten Haushalten im
Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und
zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten
wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Private Haushaltungen im
Sinne dieser Satzung sind Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, die eine selbständig
bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohnungseinheit mit eingerichteter Küche
bzw. Kochnische innehaben, auch wenn sie ganz oder teilweise von anderen
Haushaltungen versorgt werden.
(7) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das
Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. S. 3379) aufgeführt sind,
insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen
auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in
Absatz 6 genannten Abfälle.
(8) Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle in einem anderen Herkunftsbereich als
privaten Haushaltungen Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende
Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die
weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der
Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.


§ 6
Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht
(1) Die Pflicht des Landkreises zur Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und die
Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von zur Beseitigung
überlassenen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen. § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1
Satz 2 KrW-/AbfG bleiben unberührt. Maßnahmen der Abfallentsorgung sind das Sammeln,
Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen.
Abfälle werden so eingesammelt, dass die Möglichkeiten zur vorrangigen Abfallverwertung
genutzt werden können. Sie sind zur Verwertung und Beseitigung getrennt zu überlassen.
(2) Der Landkreis verwertet und beseitigt im Rahmen des Absatzes 1 alle Abfälle mit
Ausnahme
1. der in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG genannten Stoffen und Abfälle,
2. der Abfälle, die gem. § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG nicht der Überlassungspflicht unterliegen,
3. der Abfälle, die nach Maßgabe der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des
Abfallbeseitigungsgesetzes vom 04.07.1974 (GVBl. S. 299, 344) in der Fassung vom
02.11.1999 (GVBl. S. 392) außerhalb zugelassener Anlagen beseitigt werden,
4. von Abfällen, die gem. § 8 Abs. 4 LAbfWAG der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
anzudienen sind und gem. § 4 Abs. 4 LAbfWAG nicht der Entsorgungspflicht des
Landkreises unterliegen,
5. sonstiger Abfälle, die gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 LAbfWAG mit Zustimmung der Strukturund
Genehmigungsdirektion von der Entsorgung ausgenommen sind.
Der Landkreis kann einen Nachweis darüber verlangen, dass bei Abfällen aus anderen
Herkunftsbereichen eine Verwertung durch den Erzeuger oder Besitzer nicht möglich ist.
Der Landkreis ist berechtigt, auf Kosten des Abfallbesitzers einen Nachweis darüber zu
verlangen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgenommene Stoffe handelt.
Solange der Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden.
(3) Soweit Abfälle durch den Landkreis zu verwerten oder zu beseitigen sind, werden vom
Sammeln und Befördern durch den Landkreis Flüssigkeiten, Autowracks und Altreifen,
Erdaushub, Bauschutt, Klärschlamm sowie Abfälle aus Tierhaltungen (ausgenommen
Kleintierhaltung), Straßenaufbruch sowie Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen
herrühren und nicht in zugelassenen Abfallbehältnissen gesammelt werden können, ausgenommen.
Der Abfallbesitzer hat für die Beförderung dieser Abfälle zu der vom Landkreis
bestimmten Abfallentsorgungsanlage selbst zu sorgen. Er hat dies dem AWB auf Verlangen
anzuzeigen; der AWB kann darüber hinaus vom Abfallerzeuger oder –besitzer auf dessen
Kosten zur Prüfung der Entsorgungsfähigkeit der Abfälle in der jeweiligen
Abfallentsorgungsanlage geeignete Nachweise verlangen.
(4) Von der Pflicht zum Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind außerdem
diejenigen Abfälle ausgenommen, die vom Abfallbesitzer zu den vom Landkreis
eingerichteten Wertstoffhöfen gebracht und dort bestimmungsgemäß als Wertstoff
gesammelt werden.


§ 7
Anschlusszwang für Grundstücke
(1) Eigentümer von bewohnten Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten
Haushaltungen anfallen, sind im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke an
die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen.
(2) Soweit Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen dem Landkreis zu überlassen sind, sind
die Grundstücke, auf denen solche Abfälle anfallen, ebenfalls anzuschließen. Von diesem
Anschlusszwang sowie der Überlassungspflicht für Abfälle ist eine Befreiung auf Antrag
möglich, wenn im Rahmen der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung eine Vereinbarung
nach privatrechtlichen Grundsätzen zwischen dem Abfallerzeuger oder Besitzer und der
Entsorgungsgesellschaft Landkreis Birkenfeld mbH - EGB - zustande kommt, nach der
gewährleistet ist, dass
a) die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle unter Beachtung der jeweils geltenden
rechtlichen Bestimmungen, ob sie getrennt erfasst werden oder nicht, durchgeführt
wird,
b) die Leistung durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb erbracht wird und
c) über das Mindestvolumen des kommunalen Restmüllbehälters eine Einigung in der
Vereinbarung getroffen wurde, die sich entweder am tatsächlichen Bedarf oder
hilfsweise an den Vorgaben nach § 13 Absatz 2 orientiert.


§ 8
Ausnahmen von Überlassungspflichten
Wer gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße und schadlose
Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem
Fall ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem AWB zu führen.


§ 9
Getrennte Überlassung der Abfälle
(1) Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind getrennt zu überlassen.
(2) Im Landkreis werden verschiedene Sammlungssysteme für Abfälle zur Verwertung
vorgehalten, so z. B. braune Container für Bioabfälle, mobile und stationäre Sammelstellen
für Grün- und Gartenabfälle, Bündelsammlung für Altpapier aus Haushaltungen. Die Abfälle
zur Verwertung sind entsprechend dem Vorhaltesystem zu überlassen. Hinsichtlich der
verwertbaren sperrigen Abfälle aus Haushaltungen wird auf § 15 Absatz 2 verwiesen.
(3) Die Getrennthaltung von Bau- und Abbruchabfällen sowie die Anforderungen an deren
Vorbehandlung richten sich nach den Vorgaben des § 8 der Gewerbeabfallverordnung.
Unbelasteter Erdaushub, unbelasteter Bauschutt, unbelasteter Straßenaufbruch, belasteter
Bauschutt und Baustellenabfälle sind grundsätzlich einer zugelassenen Wiederverwertung
zuzuführen, wobei der unbelastete Erdaushub, soweit zulässig, vorrangig auf der Baustelle
wiederverwendet werden sollte. Sollte dies nicht möglich sein, ist der unbelastete Erdaushub
den dafür eingerichteten Erdaushubbörsen und -lagern anzudienen.
(4) Der Landkreis kann die getrennte Überlassung weiterer verwertbarer Abfälle verlangen,
wenn dafür besondere Sammlungs- und Verwertungssysteme bestehen.


§ 10
Eigentumsübergang
(1) Der Abfall geht mit dem Verladen auf den Abfuhrwagen in das Eigentum des Landkreises
über. Wird Abfall nach § § 15, 16 und 17 vom Erzeuger oder Besitzer oder für diese
durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, geht dieser
Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über.
(2) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen
zu suchen.
(3) Unbefugte dürfen bereitgestellte Abfallbehältnisse oder Abfälle nicht durchsuchen oder
entfernen.


ZWEITER ABSCHNITT
Verwerten und Beseitigen
§ 11
Formen des Einsammelns
Die vom Landkreis ganz oder teilweise zu entsorgenden Abfälle werden
a) im Rahmen des Bringsystems (Bereitstellen von Sammelbehältern in zumutbarer
Entfernung für den Abfallbesitzer) oder
b) im Rahmen des Holsystems (Abholung am angeschlossenen Grundstück) oder
c) durch den Abfallbesitzer selbst
eingesammelt und befördert. Die Sammelsysteme können auch kombiniert eingerichtet
werden.


§ 12
Anzeige- und Auskunftspflichten, Nachweis- und Duldungspflichten
(1) Der Pflichtige im Sinne des § 7 muss dem AWB jedes anschlusspflichtige Grundstück
schriftlich anzeigen. Er hat ferner über Art und Umfang der hierauf anfallenden und
überlassungspflichtigen Abfälle sowie die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden
Personen bzw. die ausgeübte gewerbliche oder sonstige Nutzung im Sinne der
Gewerbeabfallverordnung sowie die Anzahl der Beschäftigten Auskunft zu geben. Beim
Wechsel sind sowohl der bisherige als auch der neue Pflichtige anzeigepflichtig. Eine
derartige Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn Änderungen eingetreten sind.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige
Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse
sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung
der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 14 Abs. 1 KrW-/AbfG).
(3) Soweit es die Überwachung der Überlassungspflicht erfordert, kann der AWB Auskunft
verlangen, das Grundstück betreten und Einsicht in die Unterlagen nach § 40 Abs. 2 KrW-
/AbfG nehmen (§ 28 Abs. 2 LAbfWAG).


§ 13
Vorhalten und Benutzen der Abfallbehältnisse
(1) Der AWB stellt dem Anschlusspflichtigen die zur Aufnahme des abzuholenden Abfalls
vorgeschriebenen festen Abfallbehältnisse in ausreichender Zahl zur Verfügung. Der
Anschlusspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehältnisse allen Hausbewohnern
zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. Die zur Verfügung gestellten
Abfallbehältnisse sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Feste Abfallbehältnisse
sind bei Bedarf zu reinigen; Reparaturen dürfen nur durch den AWB oder die von ihm
hiermit beauftragten Unternehmen vorgenommen werden. Beschädigungen oder Verlust
von festen Abfallbehältnissen sind dem AWB schriftlich unverzüglich anzuzeigen. Für
Schäden an festen Abfallbehältnissen haftet der Anschlusspflichtige, falls er nicht nachweist,
dass ihn insoweit kein Verschulden trifft.
(2) Der AWB kann bestimmen, welche Behälterart vorzuhalten und welche Behälterkapazität
für die zu erwartende Abfallmenge als ausreichend anzusehen ist. Für
anschlusspflichtige Grundstücke ist, soweit keine Ausnahme nach § 8 vorliegt, mindestens
ein Behältnis von 60 Liter Fassungsvermögen für Abfälle zur Beseitigung vorzuhalten. In der
Regel gilt ein Fassungsvermögen von 7,5 Liter pro Woche und Haushaltsmitglied als
ausreichend. Werden Müllgemeinschaften bei anschlusspflichtigen Grundstücken mit
mehreren Haushaltungen gebildet, so ist pro Woche und Haushaltsmitglied mindestens 7,5
Liter Gefäßvolumen für Abfälle zur Beseitigung vorzuhalten, mit der Maßgabe, dass bis
einschließlich 4 Haushaltsmitgliedern mindestens ein Behältnis von 60 Liter
Fassungsvermögen, bis einschließlich 6 Haushaltsmitgliedern mindestens ein Behältnis von
80 Liter Fassungsvermögen und ab 7 Haushaltsmitgliedern mindestens ein Behältnis von
120 Liter Fassungsvermögen für Abfälle zur Beseitigung vorzuhalten ist.
Für anschlusspflichtige andere Grundstücke (Anfallstellen von gewerblichen
Siedlungsabfällen zur Beseitigung) ist ein ausreichendes Behältervolumen gem. § 5 Abs. 1
entsprechend der zu überlassenen Abfallmenge vorzuhalten. Wird kein Einvernehmen nach
der Regelung des § 7 Abs. 2 gefunden, erfolgt die Bestimmung der vorzuhaltenden
Behältergröße nach Prüfung der Plausibilität der vom Anschlusspflichtigen vorzulegenden
Daten und Unterlagen (§ 12 Abs. 1). Kann die Plausibilität nicht festgestellt werden, wird für
Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung die
Restmüllbehälterkapazität pro Woche unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten
ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 7,5 Litern pro Woche zur
Verfügung gestellt.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen / Institution Einwohnergleichwert
a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen je Platz / Bett /
Beschäftigten
1
b) Öffentl. Verwaltungen, Kasernen, Geldinstitute,
Verbände, Krankenkassen, Versicherungen,
selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige
Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter
je 3 Beschäftigte 1
c) Speisewirtschaften, Imbiss-Stuben je Beschäftigten 4
d) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft
konzessioniert sind, Eisdielen
je Beschäftigten 2
e) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1
f) Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigten 2
g) sonstige Einzel- und Großhandel je Beschäftigten 0,5
h) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5
i) Schulen und Kindergärten je 10 Schüler/
Kind/Personal
1
Auf Antrag stellt der AWB weitere Behältnisse zur Verfügung. Wird festgestellt, dass die
vorhandenen festen Abfallbehältnisse für die Aufnahme des regelmäßigen Abfalls nicht
ausreichen, und sind zusätzliche Abfallbehältnisse nicht beantragt worden, so haben die
Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch den AWB die erforderlichen
zusätzlichen Abfallbehältnisse entgegenzunehmen und zu benutzen.
(3) Für mehrere unmittelbar benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke können auf
Antrag für diese gemeinsam Abfallbehältnisse mit entsprechender Kapazität nach Maßgabe
des Absatzes 2 Satz 3 zugelassen werden, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies
zulassen. Die an einer solchen Müllgemeinschaft beteiligten Grundstückseigentümer
müssen schriftlich einen Verantwortlichen benennen.
Auf Antrag ist die Bildung von Müllgemeinschaften mit privaten Haushaltungen auch für
gewerbliche Siedlungsabfälle möglich. Dabei werden für die Bemessung des notwendigen
Behältervolumens die gewerblichen Einwohnergleichwerte und die Personenzahlen der
privaten Haushaltungen zusammengerechnet.
Auch die Bildung von Müllgemeinschaften mehrerer Erzeuger und Besitzer von
gewerblichen Siedlungsabfällen ist grundsätzlich möglich, wobei bei der Bemessung des
notwendigen Behältervolumens analog des Satzes 1 verfahren wird.
(4) Für die Fraktionen Papier/Pappe/Kartonagen sowie für Bioabfälle, die dem Grundsatz
nach unter die Anwendung der Gewerbeabfallverordnung fallen, können auf Antrag auch die
für die privaten Haushaltungen eingerichteten alternativen Sammlungssysteme genutzt
werden. Hierfür ist ein privatwirtschaftliches Entgelt nach den Bestimmungen der
Entsorgungsgesellschaft Landkreis Birkenfeld mbH – EGB – zu zahlen.
(5) Können Grundstücke mit dem Abfuhrwagen nicht angefahren werden und bedeutet die
Bereitstellung der festen Abfallbehältnisse an der nächsten befahrbaren Straße für den
Anschlusspflichtigen eine unzumutbare Härte, kann der AWB die Benutzung von zum
einmaligen Gebrauch bestimmten Abfallsäcken zulassen. Der AWB legt die Bereitstellungsorte
fest.
(6) Für sonstige bebaute und zum Aufenthalt von Personen bestimmte, aber nicht ständig
bewohnte Grundstücke (z. B. Wochenendhäuser, Ferienwohnungen), sind die Abfälle in den
vom Landkreis zugelassenen Abfallbehältnissen zur Abfuhr an von dem AWB bestimmten
Aufstellplätzen bereitzustellen. Für diese Grundstücke können auch gemeinsame
Abfallbehältnisse mit entsprechender größerer Kapazität zugelassen werden. Der AWB
bestimmt im Einzelfall, welche Abfallbehältnisse vorzuhalten sind.
(7) Für die Sammlung von Abfällen, insbesondere wenn diese vorübergehend verstärkt
anfallen, dürfen neben den festen Abfallbehältnissen nur die für den einmaligen Gebrauch
bestimmten Restabfallsäcke mit der Aufschrift „Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Birkenfeld"
verwendet werden, die bei den von dem AWB beauftragten Vertriebsstellen käuflich zu
erwerben sind. Die auf den Abfallsäcken aufgedruckten Verwendungsvorschriften sind zu
beachten.
(8) Der AWB bestimmt Form und Umfang der Benutzung der zugelassenen Abfallbehältnisse.
(9) Der AWB kann für die Standplätze der Abfallbehältnisse Regelungen treffen.


§ 14
Sammeln und Transport
(1) Die Abfallbehältnisse für Abfälle zur Beseitigung werden regelmäßig 14-täglich
abgefahren. Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird gemäß § 4 Abs. 3 bekannt
gegeben. Der AWB kann im Einzelfall oder für Abfuhrbereiche einen längeren oder kürzeren
Zeitraum für die regelmäßige Abfuhr festlegen; in diesem Falle gilt Satz 2 entsprechend.
Muss der Zeitpunkt der regelmäßigen Abfuhr aus besonderen Gründen verlegt werden, soll
dies rechtzeitig bekannt gegeben werden. Unterbleibt dies, können hieraus keine Ansprüche,
insbesondere Gebührenerstattungen, hergeleitet werden.
(2) Die zugelassenen Abfallbehältnisse sind von den Überlassungspflichtigen am Abfuhrtag
bis 6.00 Uhr so bereitzustellen, dass der Abfuhrwagen an die Aufstellplätze heranfahren
kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist.
Der Überlassungspflichtige muss hierzu erforderlichenfalls die Abfallbehältnisse zu einem
geeigneten Aufstellort bringen. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass Fahrzeuge und
Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Weisungen der Beauftragten des AWB
hinsichtlich der Aufstellplätze sind zu befolgen.
(3) Nach der Leerung oder wenn die zugelassenen Abfallbehältnisse nicht zu dem
festgelegten Zeitpunkt abgefahren bzw. entleert wurden, ist der Überlassungspflichtige
verpflichtet, die Abfallbehältnisse von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen und zu
sichern.
(4) Die Abfallbehältnisse sind stets geschlossen zu halten. Die festen Abfallbehältnisse
dürfen nur so gefüllt werden, dass ihre Deckel noch gut schließen und eine spätere
ordnungsgemäße Entleerung möglich ist; insbesondere ist ein Einstampfen und Einschlämmen
sowie das Einfüllen von brennenden, glühenden oder heißen Abfällen nicht erlaubt.
Entsprechende Weisungen der Beauftragten des AWB sind zu befolgen.
(5) Feste Abfallbehältnisse, die so gefüllt sind, dass sie durch die automatische
Schüttvorrichtung des Abfuhrwagens nicht angehoben werden können, werden nicht
entleert.
Restabfallsäcke, bei denen die aufgedruckten Verwendungsvorschriften nicht beachtet sind,
werden nicht entleert bzw. abgefahren.
(6) Können Abfallbehältnisse aus einem vom AWB nicht zu vertretenden Grund nicht
entleert oder abgefahren werden, so erfolgt die Entleerung oder Abfuhr erst am nächsten
regelmäßigen Abfuhrtag. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.
(7) Bei Straßenbauarbeiten oder sonstigen Straßensperrungen haben die
Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse an die nächste befahrbare Straße zu
verbringen.
(8) Bei sonstigen vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen
und Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen
Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf
Schadenersatz oder Entschädigung.


§ 15
Abfuhr sperriger Abfälle
(1) Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen in haushaltsüblichen Mengen
(Höchstvolumen 1 cbm pro Haushalt und Abfuhrtermin), die infolge ihrer Größe oder
Beschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können
oder das Entleeren erschweren, werden sechsmal jährlich abgefahren. Der Zeitpunkt der
Abfuhr wird mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben.
(2) Die Abfuhr der sperrigen Abfälle erfolgt jeweils dreimal in Form von getrennter
Sammlung von Metall- und Elektronikschrott und Holz- und Restsperrmüll. Der AWB kann
daher verlangen, dass verwertbare sperrige Abfälle getrennt nach Wertstoffarten
bereitzustellen sind.
(3) Von der Abfuhr ausgenommen sind Abfälle, die auf Grund ihrer Einzelgröße
(Höchstbreite 1,70 m) oder ihres Einzelgewichts (Höchstgewicht 50 kg) nicht verladen
werden können. Das gleiche gilt, wenn Abfälle bereitgestellt werden, die in die für das
Grundstück zugelassenen Abfallbehältnisse verfüllt werden können.
(4) Für sperrige Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen herrühren, oder die die in
Abs. 1 oder 3 genannten Voraussetzungen überschreiten, sind besondere Vereinbarungen
zu treffen.
(5) Soweit sperrige Abfälle durch den AWB nicht abgefahren werden, gilt § 6 Abs. 3 Satz 2
und 3.
(6) Die sperrigen Abfälle sind an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 6.00 Uhr so
bereitzustellen, dass niemand gefährdet wird und die Straßen nicht verschmutzt werden
können.
(7) Für die Abfuhr sperriger Abfälle gilt § 14 Abs. 2, 3, 6, 7 und 8 entsprechend.


§ 16
Getrennte Überlassung von Problemabfällen und Sonderabfällen
(1) Problemabfälle und Sonderabfälle, für die der Landkreis nach § 4 Abs. 3 LAbfWAG
annahmepflichtig ist, sind getrennt zu überlassen. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Für die getrennte Überlassung der Abfälle nach Abs. 1 setzt der Landkreis
Sammelfahrzeuge ein und errichtet Annahmestellen. Der AWB bestimmt, welche Abfälle mit
Sammelfahrzeugen eingesammelt werden und welche Abfälle Annahmestellen zu
überlassen sind. Für die Anlieferung zu Annahmestellen gilt § 17 entsprechend. Die Abfälle
sind von dem Erzeuger oder dem Besitzer bzw. einem von ihm Beauftragten zu übergeben.
Beim Einsammeln mit Sammelfahrzeugen ist der Zeitpunkt der Einsammlung rechtzeitig
vorher bekannt zugeben. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 17
Selbstanlieferung von Abfällen
(1) Abfälle, insbesondere sperrige Abfälle, Flüssigkeiten, Altautos, Altreifen, Erdaushub,
Bauschutt, Klärschlamm mit mindestens 35 % Trockensubstanz, der nachweislich nicht
landwirtschaftlich oder anderweitig verwertet werden kann, Fäkalschlamm, Straßenaufbruch
sowie Abfälle, die nicht in zugelassenen Abfallbehältern gesammelt werden können, können
im Rahmen der Benutzungsordnung und unter Beachtung weiterer Regelungen des AWB zu
der von diesem bestimmten Abfallentsorgungsanlage oder Sammelstelle verbracht oder
einem vom AWB beauftragten Dritten überlassen werden. Der AWB kann verlangen, dass
Abfälle getrennt nach Wertstoffarten angeliefert werden. Der Transport hat in geschlossenen
oder gegen den Verlust des Abfalls in sonstiger Weise gesicherten Fahrzeugen zu erfolgen.
Beim Ablagern sind die Weisungen der Beauftragten des AWB zu befolgen.
(2) Mit der Übergabe der Abfälle übernehmen sowohl der Anlieferer als auch der
Transporteur die Gewähr, dass ihre Fahrzeuge keine ausgeschlossenen Abfälle enthalten;
sie haften unbeschadet der Haftung Dritter für Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung
dieser Bestimmung ergeben.
(3) Die Benutzungsordnung kann hinsichtlich der Abnahmeverpflichtung des Landkreises
oder sonstiger vom Landkreis beauftragter Dritter Beschränkungen der Art und Menge nach
vorsehen. Der AWB kann im übrigen die Anlieferung im Einzelfall regeln. So kann der AWB
vorschreiben, dass bestimmte Arten von Abfällen vorbehandelt werden müssen, wenn dies
erforderlich ist, um
1. die Verwertung oder Ablagerung der Abfälle zu erleichtern,
2. Gefahren für die Umwelt und Gesundheit zu verringern, die bei der Entsorgung auftreten
können, oder
3. vorhandene Entsorgungseinrichtungen besser oder wirtschaftlicher zu nutzen.
Der AWB kann die Annahme von Abfällen ablehnen, wenn sie nicht den Anordnungen nach
Satz 3 entsprechend vorbehandelt worden sind.
(4) Wertstoffe, die nicht in zugelassenen Abfallbehältnissen gesammelt werden können,
sind zu den vom Landkreis bestimmten Abfallentsorgungsanlagen zu verbringen. Abs. 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) § 49 KrW-/AbfG bleibt unberührt.
DRITTER ABSCHNITT
Ordnungswidrigkeiten


§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 5 der Landkreisordnung handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung auf Grund des § 6 Abs. 2 einen Nachweis
nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erbringt und die Anordnung auf
diese Bußgeldbestimmung verweist,
2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Beförderung der Abfälle zu der vom Landkreis
bestimmten Abfallentsorgungsanlage sorgt,
3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
4. entgegen § 6 Abs. 4 in Wertstoffhöfen außer den zulässigen Abfällen sonstige Abfälle
ablagert oder die Ablagerung der Abfälle nicht ordnungsgemäß vornimmt,
5. entgegen § 7 sein Grundstück nicht an die Abfallentsorgung des Landkreises
anschließt,
6. entgegen § 10 Abs. 3 bereitgestellte Abfallbehältnisse oder Abfälle durchsucht oder
entfernt,
7. entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 seiner Anzeige- oder Auskunftspflicht nicht, nicht
rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig nachkommt,
8. entgegen § 13 Abs. 1 die zur Verfügung gestellten Abfallbehältnisse nicht schonend und
sachgemäß behandelt, eine Beschädigung oder den Verlust nicht unverzüglich anzeigt,
9. entgegen § 13 Abs. 2 oder 6 Abfallbehältnisse nicht in ausreichendem Umfang vorhält,
10. entgegen § 13 Abs. 9 den von dem AWB getroffenen Regelungen für die Standplätze
der Abfallbehältnisse nicht nachkommt,
11. entgegen § 14 Abs. 2 oder 4 Abfallbehältnisse sowie entgegen § 15 Abs. 7 sperrige
Abfälle nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder entgegen den getroffenen
Regelungen des AWB bereitstellt,
12. entgegen § 14 Abs. 3 Abfallbehältnisse oder entgegen § 15 Abs. 7 sperrige Abfälle
nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt und sichert,
13. entgegen § 17 Abs. 2 Abfälle auf den von dem AWB bestimmten
Abfallentsorgungsanlagen ablagert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung.

VIERTER ABSCHNITT
Inkrafttreten


§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend mit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Birkenfeld in der Fassung der 1.
Änderungssatzung vom 25. Juni 2001 außer Kraft.
Birkenfeld, den 7.10.2003
Kreisverwaltung Birkenfeld Ausgefertigt:
Gez. Axel Redmer, Landrat Birkenfeld, 13.10.2003
Kreisverwaltung Birkenfeld
(Axel Redmer)
Landrat

 

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